Alleine schon das Fliegen einer Drohne macht Spaß. Für Foto- und Videografen lassen sich mit den neuen fliegenden Stabilisierungssysteme ganz neue Perspektiven und Tätigkeitsfelder erschließen. Für private Zwecke und zur visuellen Unterstützung meines Blog, habe auch ich mir ein solches Gerät angeschafft und bin – nachdem ich mich gründlich in die Materie eingearbeitet habe – begeisterter „Luftfoto-/videograf“.
In diesem Beitrag fasse ich einige wissenswerte Gedanken, Links und Tutorials zusammen. Aber Achtung: ich bin weder Jurist noch Spezialist auf diesem Gebiet! Ich übernehme keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der nachfolgenden Angaben noch empfehle ich die Nutzung einer Drohne gleich für welche Zwecke! So niedlich die kleineren Geräte heute sind, so können sie doch gehörigen Schaden anrichten und bergen ein nicht unerhebliches Konfliktpotenzial! Insofern erscheint es sogar etwas verwunderlich, dass man diese Geräte ohne weiteres im Elektrohandel kaufen und betreiben kann. Wenn Ihr Euch eine Drohne zulegt, beachtet unbedingt alle wesentlichen Informationen und schließt das Gerät in Eure Haftpflichtversicherung ein! Es empfiehlt sich an unfrequentierten Plätzen ersteinmal zu üben, üben, üben. Und auch dann sind kleinere oder größere Unfälle nicht auszuschließen…
Meine Drohne – die DJI Mavic Pro
- Gewicht: 740 Gramm
- Max. Flughzeit 23 – 28 Minuten
- Geschwindigkeit: 65 km/h
- Videoauflösung: 3.840×1080 bei 24/25/30fpx, 1920×1080 bis zu 96fps
Wichtige Regelungen
Der Betrieb von Drohnen wurde neu geregelt. Bundesminister Dobrindt hat dazu eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ vorgelegt und sagt:
„Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre.“
Die Verordnung ist am 6. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. April in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten ab dem 1. Oktober 2017.
Die Verordnung umfasst folgende Punkte (hier nur auszugsweise, unverbindlich und rein informativ dargstellt; es gelten allein die jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen!)
Kennzeichnungspflicht (1)
Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
>> Die DJI Mavic Pro hat ein Gewicht von 740 Gramm und muss daher gekennzeichnet werden. Vor dem Start ist also eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers zu besorgen.
>> Wichtig ist auch die Beschaffenheit (Material, Gewicht, Größe … ) des Kennzeichens. Eine Informations- und Bezugsquelle bietet der BVCP.
>> Ich habe die Plakette bei Mister Minit (Pep, Neuperlach, München) für 9,95 Euro besorgt. Dauer der Gravur ca. 30 Minuten. Die Plakette ist sehr klein, leicht und aus feuerbeständigen Material. Angebracht ist sie mit doppelseitigem Klebeband an der Oberseite der Drohne.
Kenntnisnachweis (2)
Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich.
>> Die DJI Mavic Pro hat ein Gewicht von 740 Gramm und liegt damit unter der 2 kg Grenze. Ein Kenntnisnachweis ist daher nicht erforderlich.
Erlaubnisfreiheit (3)
Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich.
>> Die DJI Mavic Pro hat ein Gewicht von 740 Gramm und liegt damit unter der 5 kg Grenze. Damit ist die Erlaubnisfreiheit erfüllt. Zu beachten ist die Erlaubnispflicht (nächster Punkt z. B. bei Nachaufnahmen und in Gebieten mit speziellen Flugbeschränkungen!
Erlaubnispflicht (4)
Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt. Zusätzlich ist eine Genehmigung erforderlich, wenn in einem Gebiet mit Flugbeschränkung (ED-R) geflogen werden soll. Weitere Informationen zum Antragsverfahren beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) finden Sie unter www.baf.bund.de.
>> Unabhängig von der grundsätzlichen Erlaubnisfreiheit wird eine Erlaubnis z. B. für den Betrieb bei Nacht benötigt – auch wenn das Gewicht unter 5 kg liegt (wie bei der DJI Mavic Pro der Fall)
Chancen für die Zukunftstechnologie (5)
Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
Betriebsverbot (6)
Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
- außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
- in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
- über bestimmten Verkehrswegen;
- in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
- in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.
- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
- über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).
- sonstige – siehe F&A auf der Seite des BMVI
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
Ausweichpflicht (7)
Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
Einsatz von Videobrillen (8)
Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.
Quelle: BMVI Artikel „Klare Regeln für Betrieb von Drohnen“ (Link)
Haftung und Versicherung
Die Haft- und Versicherungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle wird durch die neue Verordnung nicht geändert. Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle unterliegen bereits heute – wie alle Luftfahrzeuge – den Regelungen über die Haftpflicht für Drittschäden nach den § 33 ff. LuftVG.
Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von sog. Drohnen verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Vielmehr ist eine sog. Halterhaftpflichtversicherung erforderlich. (Quelle: BMVI)
Offizielle Informationsquellen
Artikel
- Klare Regeln für Betrieb von Drohnen (Quelle: BMVI) (Link)
Video-Tutorials und Berichte
DJI Tutorials
Diverse Tutorials
Hilfe bei Fehlermeldung „ungewöhnliche Vibration am Gimbal“
Anbringen der Propeller
Fachpresse
Ausführlicher Bericht: VIDEOAKTIV 4/2017
Erfahrungsberichte verschiedener Nutzer
Links
Bundesverband Copter Piloten (Link)
Drohnen in Österreich (Link)
Drohnen in Italien (Link)